Mandantennews
September

Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung seines Studios an. Auf der Startseite befand sich in der Fußzeile eine Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag kündigen“. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular enthielt und am Ende der Seite eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche.

Ferner befand sich im oberen Teil der Bestätigungsseite ein ebenfalls orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der BGH hatte zu beurteilen, ob es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, wenn eine Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält, sondern auch Kündigungsalternativen.

Die BGH-Richter entschieden, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Die Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.

Zurück


DATEV - Mitglied

Datensicherheit und Datenschutz

Für uns haben Datensicherheit und Datenschutz oberste Priorität und sind von grundlegender Bedeutung. Daher greifen wir für die Verarbeitung, Speicherung und Sicherung von Mandantendaten auf das in Deutschland stehende Rechenzentrum unseres Servicepartners DATEV zurück. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten in guten Händen sind.