Mandantennews
September

Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den o. g. vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.

Zurück


DATEV - Mitglied

Datensicherheit und Datenschutz

Für uns haben Datensicherheit und Datenschutz oberste Priorität und sind von grundlegender Bedeutung. Daher greifen wir für die Verarbeitung, Speicherung und Sicherung von Mandantendaten auf das in Deutschland stehende Rechenzentrum unseres Servicepartners DATEV zurück. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten in guten Händen sind.